Rechtssatz RS0095146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095146
Entscheidungsdatum
30.10.1984
Rechtssatz
Durch eine nicht im Einvernehmen mit dem Verpflichteten durch einen Dritten (hier: dem Vater des Täters) für ihn geleistete Zahlung wird die Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht weder auf der Objektiven noch auf der subjektiven Seite in Frage gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095146
Dokumentnummer
JJR_19841030_OGH0002_0100OS00083_8400000_002