Rechtssatz RS0095149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095149
Entscheidungsdatum
20.10.2015
Rechtssatz
Freiwillig leistet auch Schadensgutmachung, wer seine (ausdrückliche oder konkludente) Zustimmung gibt, dass der Verletzte seinen Ersatzanspruch gegen eine fällige Forderung des Täters aufrechnet; einem bloßen Geschehenlassen einer (wirksamen) einseitigen Aufrechnungserklärung des Verletzten mangelt jedoch der erforderliche eigene Willensentschluss des Täters zur Schadensgutmachung.
Entscheidungstexte
- 9 Os 134/82
Entscheidungstext OGH 21.06.1983 9 Os 134/82
Veröff: SSt 54/48 = JBl 1984,502
- 15 Os 131/97
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 15 Os 131/97
Vgl auch; Beisatz: Aufrechnungsvereinbarung erforderlich. (T1)
- 13 Os 165/07z
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 165/07z
Auch; Beisatz: Zwar ist Schadensgutmachung durch ausdrückliche oder konkludente Zustimmung zur Aufrechnung des Ersatzanspruchs gegen eine fällige Forderung des Täters möglich. Lässt der Täter aber bloß eine wirksame Aufrechnungserklärung des Opfers geschehen, mangelt es an seinem erforderlichen eigenen Willensentschluss zur Gutmachung. (T2)
- 11 Os 52/15d
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095149
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19830621_OGH0002_0090OS00134_8200000_001