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Rechtssatz RS0095154×

Rechtssatz RS0095154

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095154

Geschäftszahl

11Os96/94

Entscheidungsdatum

30.08.1994

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Anwendung der schweren Gewalt oder der qualifizierten Drohung gegen das Opfer bis (unmittelbar) zur Vornahme des erzwungenen Beischlafes (oder der diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung) ist für die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht erforderlich; sind diese Nötigungsmittel derart erfolgreich, daß dem Vorhaben des Täters kein Widerspruch mehr entgegengesetzt wird, dann bleibt es rechtlich bedeutungslos, ob der Täter den Beischlaf sofort oder nach Verstreichen einer kurzen - für die Wiedererlangung der Widerstandsfähigkeit und des Widerstandswillens jedenfalls noch nicht ausreichenden - Zeitspanne, in welcher keine weiteren Gewaltakte oder Drohungen erfolgen, vollzieht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 96/94
    Entscheidungstext OGH 30.08.1994 11 Os 96/94
    Veröff: EvBl 1994/174 S 815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095154

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0110OS00096_9400000_002