Rechtssatz RS0095155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095155
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Die Schadenersatzverpflichtung des reuewilligen Täters erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 167 StGB auf den "ganzen aus der Tat" im Sinne deliktstypischer Verknüpfung damit entstandenen Schaden. Sie deckt sich insoweit nicht unbedingt mit dem weitergehenden zivilrechtlichen Schadensbegriff, der bei vorsätzlich verursachtem Schaden zur Leistung voller Genugtuung verpflichtet (§ 1324 ABGB). Die täterbezogene Komponente dieses Strafaufhebungsgrundes führt vielmehr zu einer Beschränkung der Ersatzpflicht auf das dem Täter objektiv überschaubare Ausmaß des aus der Tat entstandenen Gesamtschadens; unter Heranziehung zivilrechtlicher Begriffe somit auf den Ersatz des positiven Schadens auf Grund objektiv-abstrakter Schadensberechnung.Die Schadenersatzverpflichtung des reuewilligen Täters erstreckt sich nach dem Wortlaut des Paragraph 167, StGB auf den "ganzen aus der Tat" im Sinne deliktstypischer Verknüpfung damit entstandenen Schaden. Sie deckt sich insoweit nicht unbedingt mit dem weitergehenden zivilrechtlichen Schadensbegriff, der bei vorsätzlich verursachtem Schaden zur Leistung voller Genugtuung verpflichtet (Paragraph 1324, ABGB). Die täterbezogene Komponente dieses Strafaufhebungsgrundes führt vielmehr zu einer Beschränkung der Ersatzpflicht auf das dem Täter objektiv überschaubare Ausmaß des aus der Tat entstandenen Gesamtschadens; unter Heranziehung zivilrechtlicher Begriffe somit auf den Ersatz des positiven Schadens auf Grund objektiv-abstrakter Schadensberechnung.
Entscheidungstexte
- 12 Os 153/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 12 Os 153/94
- 12 Os 27/07y
Entscheidungstext OGH 13.12.2007 12 Os 27/07y
Auch; nur: Die Schadenersatzverpflichtung des reuewilligen Täters erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 167 StGB auf den "ganzen aus der Tat" im Sinne deliktstypischer Verknüpfung damit entstandenen Schaden. (T1)
- 12 Os 107/18d
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 107/18d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095155
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0120OS00153_9400000_003