Rechtssatz RS0095162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095162
Geschäftszahl
13Os110/75; 11Os12/84; 9Os54/84
Entscheidungsdatum
07.05.1984
Rechtssatz
Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im § 167 Abs 1 StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im Paragraph 167, Absatz eins, StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 110/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 13 Os 110/75
- 11 Os 12/84
Entscheidungstext OGH 29.02.1984 11 Os 12/84
Vgl auch; Beisatz: Bezeichnung des Geschädigten jedenfalls erforderlich. (T1)
- 9 Os 54/84
Entscheidungstext OGH 07.05.1984 9 Os 54/84
Vgl; Beisatz: Bloße Übergabe des Tatobjektes an die Sicherheitsbehörde genügt dann, wenn dem Täter der Geschädigte unbekannt geblieben war, nach dem Ermittlungsstand die Ausfolgung an den Geschädigten aber sichergestellt schien (hier: Rückgabe der verhehlten Sache an den Dieb zum Zweck der - tatsächlich erfolgten - unverzüglichen Übergabe an die Polizei). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095162
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0130OS00110_7500000_001