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Rechtssatz RS0095162×

Rechtssatz RS0095162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095162

Geschäftszahl

13Os110/75; 11Os12/84; 9Os54/84

Entscheidungsdatum

07.05.1984

Rechtssatz

Tätige Reue kommt dem Täter auch dann zugute, wenn er, ohne sich selbst zu beschuldigen, die gestohlene (oder durch eine andere im Paragraph 167, Absatz eins, StGB) bezeichnete Straftat erlangte) Sache an die Behörde unter Bezeichnung des Geschädigten, somit mittelbar an diesen übergibt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 110/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 13 Os 110/75
  • 11 Os 12/84
    Entscheidungstext OGH 29.02.1984 11 Os 12/84
    Vgl auch; Beisatz: Bezeichnung des Geschädigten jedenfalls erforderlich. (T1)
  • 9 Os 54/84
    Entscheidungstext OGH 07.05.1984 9 Os 54/84
    Vgl; Beisatz: Bloße Übergabe des Tatobjektes an die Sicherheitsbehörde genügt dann, wenn dem Täter der Geschädigte unbekannt geblieben war, nach dem Ermittlungsstand die Ausfolgung an den Geschädigten aber sichergestellt schien (hier: Rückgabe der verhehlten Sache an den Dieb zum Zweck der - tatsächlich erfolgten - unverzüglichen Übergabe an die Polizei). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095162

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0130OS00110_7500000_001