Rechtssatz RS0095167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095167
Entscheidungsdatum
05.08.1997
Rechtssatz
Geraume Zeit ununterbrochen andauernde, durch die Verwendung von Peitsche, Handfesseln und Ketten als exzessive Mittel der Willensdurchsetzung gekennzeichnete gewaltsame Einwirkungen, welche die ihrer Freiheit auf außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Weise beraubten und der schrankenlosen Willkür des Angreifers ausgelieferten Tatopfer in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, in physischer und psychischer Hinsicht überaus bedrückende, einem qualvollen Zustand nahekommende Lage versetzten, lassen die Annahme höhergradig intensiver und damit qualifizierter Gewaltanwendung im Sinn des ersten Absatzes des § 201 StGB gerechtfertigt erscheinen.Geraume Zeit ununterbrochen andauernde, durch die Verwendung von Peitsche, Handfesseln und Ketten als exzessive Mittel der Willensdurchsetzung gekennzeichnete gewaltsame Einwirkungen, welche die ihrer Freiheit auf außergewöhnlich brutale und rücksichtslose Weise beraubten und der schrankenlosen Willkür des Angreifers ausgelieferten Tatopfer in eine subjektiv als aussichtslos empfundene, in physischer und psychischer Hinsicht überaus bedrückende, einem qualvollen Zustand nahekommende Lage versetzten, lassen die Annahme höhergradig intensiver und damit qualifizierter Gewaltanwendung im Sinn des ersten Absatzes des Paragraph 201, StGB gerechtfertigt erscheinen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 129/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 11 Os 129/91
Veröff: EvBl 1992/79 S 338
- 14 Os 74/97
Entscheidungstext OGH 05.08.1997 14 Os 74/97
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Vielzahl der Schläge, die lange Dauer der Gewalt und die Fesselung mit Handschellen brachten das Opfer in eine Abwehrhandlungen weitgehend ausschließende Situation, sodaß sich die Schläge wie auch die erzwungenen Penetrationen als Anwendung überlegener physischer Kraft darstellen, die angesichts der Dauer und der Anzahl der Gewaltakte sowie infolge der wegen der Fesselung mit Handschellen zunächst reduzierten Widerstandsfähigkeit und der letztlich eingetretenen Willensbrechung einen der an sich schweren Gewalt gleichkommenden höheren Intensitätsgrad erreicht hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095167
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0110OS00129_9100000_003