Rechtssatz RS0095171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095171
Geschäftszahl
11Os73/84; 11Os59/86 (11Os60/86)
Entscheidungsdatum
04.11.1986
Rechtssatz
Mängel oder gar das Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung können zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beitragen, wenn der Täter dadurch seinen Vermögensstand und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht so zu erkennen und zu überblicken vermag, wie es zur Führung des Betriebs mit entsprechender kaufmännischer Sorgfalt erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 73/84
Entscheidungstext OGH 20.12.1984 11 Os 73/84
Veröff: RdW 1985,275
- 11 Os 59/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 11 Os 59/86
Vgl auch; Beisatz: Die mit einschlägigen Geschäftsführungsagenden verbundene kaufmännische Sorgfaltspflicht umfaßt insbesondere auch die Vorsorge für eine laufende Evidenzhaltung der wichtigsten Gebarungsvorgänge und der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens. (T1) Veröff: SSt 57/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095171
Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0110OS00073_8400000_004