Rechtssatz RS0095181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095181
Entscheidungsdatum
25.11.1993
Rechtssatz
Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) oder private Schuldübernahme (§ 1405 ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (§ 1406 Abs 2 ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) oder private Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095181
Dokumentnummer
JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_002