Rechtssatz RS0095183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095183
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
Der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes durch Gründung und Führung eines Unternehmens ohne ausreichende Kapitalausstattung ist nur von der (voraussehbaren) Relation der künftigen Forderungen und Verbindlichkeiten abhängig. Konnten diese Verbindlichkeiten trotz Einsatzes von Eigenkapital nicht abgedeckt werden, dann ist die Schlußfolgerung auf eine in concreto ungenügende Kapitalausstattung mängelfrei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095183
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0110OS00051_8700000_001