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Rechtssatz RS0095188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0095188

Geschäftszahl

9ObA197/95

Entscheidungsdatum

17.01.1996

Norm

AngG §23a Abs4 III
AngG §23a Abs5 III

Rechtssatz

Der Zweck der mit Absatz 4, geschaffenen Austrittsregelung liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, das Arbeitsverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung aufzuheben, ohne auf die Abfertigung völlig verzichten zu müssen. Im Zusammenhang mit Absatz 5, ergibt sich, daß nicht nur auf die tatsächliche überwiegende Kinderbetreuung während eines Teiles des vom Vater in Anspruch genommenen Karenzurlaubes, sondern auch darauf abgestellt wird, daß Motiv für die Austrittserklärung die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 197/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 197/95
    Veröff: SZ 69/5

Schlagworte

SW: Absicht, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095188

Dokumentnummer

JJR_19960117_OGH0002_009OBA00197_9500000_002