Rechtssatz RS0095188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095188
Entscheidungsdatum
17.01.1996
Norm
AngG §23a Abs4 III
AngG §23a Abs5 III
Rechtssatz
Der Zweck der mit Abs 4 geschaffenen Austrittsregelung liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, das Arbeitsverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung aufzuheben, ohne auf die Abfertigung völlig verzichten zu müssen. Im Zusammenhang mit Abs 5 ergibt sich, daß nicht nur auf die tatsächliche überwiegende Kinderbetreuung während eines Teiles des vom Vater in Anspruch genommenen Karenzurlaubes, sondern auch darauf abgestellt wird, daß Motiv für die Austrittserklärung die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater ist.Der Zweck der mit Absatz 4, geschaffenen Austrittsregelung liegt darin, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, das Arbeitsverhältnis zugunsten der Kinderbetreuung aufzuheben, ohne auf die Abfertigung völlig verzichten zu müssen. Im Zusammenhang mit Absatz 5, ergibt sich, daß nicht nur auf die tatsächliche überwiegende Kinderbetreuung während eines Teiles des vom Vater in Anspruch genommenen Karenzurlaubes, sondern auch darauf abgestellt wird, daß Motiv für die Austrittserklärung die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater ist.
Schlagworte
SW: Absicht, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095188
Dokumentnummer
JJR_19960117_OGH0002_009OBA00197_9500000_002