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Rechtssatz RS0095191×

Rechtssatz RS0095191

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095191

Geschäftszahl

12Os228/71; 11Os37/74

Entscheidungsdatum

19.09.1974

Rechtssatz

Nicht jede an einer der im Paragraph 128, StG (nunmehr Paragraph 207, StGB) angeführten Person vorgenommene Sexualhandlung erfüllt den Tatbestand der Schändung, vielmehr muß ihr - ohne Rücksicht auf die Vorstellungen und Absichten des Täters - schon objektiv und an sich der Charakter gröblicher Anstößigkeit in geschlechtlicher Hinsicht zukommen. Auch noch völlig unentwickelte Brüste eines Kindes können Gegenstand eines geschlechtlichen Mißbrauchs sein, doch muß in solchen Fällen mangels Entwicklung der Brust der geschlechtliche Mißbrauch in anderer Weise objektiviert, der körperliche Kontakt also ein in erhöhtem Maße intensiver sein und damit erst das Tatbildmerkmal des sexuellen Mißbrauchs objektiv deutlich in Erscheinung treten lassen. Dies gilt doppelt, wenn kein unmittelbarer Hautkontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 228/71
    Entscheidungstext OGH 17.02.1972 12 Os 228/71
    Veröff: EvBl 1972/289 S 555 = RZ 1972,108
  • 11 Os 37/74
    Entscheidungstext OGH 19.09.1974 11 Os 37/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0095191

Dokumentnummer

JJR_19720217_OGH0002_0120OS00228_7100000_001