Rechtssatz RS0095209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095209
Entscheidungsdatum
02.03.1971
Rechtssatz
Handlungen, die nicht äußerlich erkennbar auf das Geschlechtliche bezogen sind, wie Berührungen des nackten Gesäßes oder Bauches eines Minderjährigen - selbst in der Absicht, dem Täter sexuelle Erregung zu bieten - sind mit Rücksicht auf den objektiv gesehen sexuell neutralen Charakter dieser Körperstellen weder als geschlechtlicher Mißbrauch noch als Unzucht wider die Natur noch als Verführung zur Unzucht zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0095209
Dokumentnummer
JJR_19710302_OGH0002_0120OS00212_7000000_001