Rechtssatz RS0095219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095219
Entscheidungsdatum
01.08.1989
Rechtssatz
Die im § 167 StGB vorausgesetzte rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung betrifft (jeweils nur) den "aus seiner Tat entstandenen" Schaden. Werden daher in ein- und demselben Urteil einem Angeklagten mehrere Taten angelastet, so sind die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit infolge tätiger Reue (§ 167 StGB) bei jeder einzelnen Tat gesondert zu prüfen.Die im Paragraph 167, StGB vorausgesetzte rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung betrifft (jeweils nur) den "aus seiner Tat entstandenen" Schaden. Werden daher in ein- und demselben Urteil einem Angeklagten mehrere Taten angelastet, so sind die Voraussetzungen für eine Straflosigkeit infolge tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) bei jeder einzelnen Tat gesondert zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095219
Dokumentnummer
JJR_19890801_OGH0002_0150OS00077_8900000_002