Rechtssatz RS0095231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095231
Entscheidungsdatum
26.01.1990
Rechtssatz
Tatbestandsmäßig im Sinn des Abs 1 Z 1 und damit auch nach dem Abs 2 des § 159 StGB sind "gewagte" Geschäfte (hier: Terminspekulationen auf dem Erdölmarkt) nur dann, wenn sie unter Beachtung der dem jeweiligen Unternehmenstyp adäquaten Regeln kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb des betreffenden schuldnerischen Geschäftes gehören oder mit den Vermögensverhältnissen des Schuldners im auffallenden Widerspruch stehen. Ob dies zutrifft, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Hiebei bedarf das Tatbestandsmerkmal des "ordnungsgemäßen Betriebes" keine näheren Bestimmung durch die Vorschrift des § 8 Abs 2 AO.Tatbestandsmäßig im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins und damit auch nach dem Absatz 2, des Paragraph 159, StGB sind "gewagte" Geschäfte (hier: Terminspekulationen auf dem Erdölmarkt) nur dann, wenn sie unter Beachtung der dem jeweiligen Unternehmenstyp adäquaten Regeln kaufmännischer Sorgfaltspflicht nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb des betreffenden schuldnerischen Geschäftes gehören oder mit den Vermögensverhältnissen des Schuldners im auffallenden Widerspruch stehen. Ob dies zutrifft, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Hiebei bedarf das Tatbestandsmerkmal des "ordnungsgemäßen Betriebes" keine näheren Bestimmung durch die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 2, AO.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/89
Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = GesRZ 1990,166 = RZ 1990/115 S 260
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095231
Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_005