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Rechtssatz RS0095233×

Rechtssatz RS0095233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095233

Geschäftszahl

12Os231/70; 10Os98/80; 13Os10/08g

Entscheidungsdatum

12.03.2008

Rechtssatz

Zur Versagung des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue genügt es nicht, dass im Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch den Täter gegen diesen irgendein Verdacht vorlag oder geäußert wurde. Vielmehr erfordert der Ausschluss dieses Strafaufhebungsgrundes das Vorliegen eines solchen objektiven Verdachtes, der unter Berücksichtigung der gesamten in diesem Zeitpunkt sich darbietenden Beweislage nach forensischer Erfahrung die Überführung des Täters des ihm angelasteten Verbrechens auch bei weiterem Leugnen des Täters erwarten lässt. Dabei ist von jener Beweislage auszugehen, die sich objektiv im Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch den Täter der nachforschenden Obrigkeit darbot. Die Möglichkeit, dass in einem späteren Zeitpunkt weiteres bisher noch nicht erkennbares Belastungsmaterial gegen den Verdächtigten sich ergeben könnte, ist dabei außer Betracht zu lassen, mag sich ein solches Beweismaterial auch später tatsächlich ergeben haben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 231/70
    Entscheidungstext OGH 22.01.1971 12 Os 231/70
    Veröff: EvBl 1971/303 S 553 = SSt 42/3 = RZ 1971,139
  • 10 Os 98/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 10 Os 98/80
    Vgl aber; Beisatz: Es genügt zwar noch nicht jeder Verdacht; die Ansicht, dass dieser aber, um tätige Reue auszuschließen, bereits so weit konkretisiert sein müsse, dass er schon nach der gegebenen Beweislage einen Schuldnachweis erwarten lasse, kann aber nicht aufrecht erhalten werden. (T1) Veröff: EvBl 1981/139 S 403 = JBl 1981,441
  • 13 Os 10/08g
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 13 Os 10/08g
    Vgl aber; Beisatz: Reueverhalten kommt bereits dann zu spät, wenn die zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung (oder einer vertraglichen Verpflichtung dazu) bei der Behörde (oder einem Sicherheitsorgan) objektiv gegebene Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass (auch) gerade dieser Täter die in Rede stehende Tat (im Sinn des gesamten Anwendungsbereichs der §§ 12 und 15 StGB) begangen hat. Ob sich eine zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung der Strafverfolgungsbehörde vorliegende Anzeige konkret gegen namentlich genannte Personen richtet, ist dabei nicht von Belang. (T2); Beisatz: Ebensowenig kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Überführung des Täters oder die Möglichkeit eines unmittelbaren Schuldnachweises zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Strafverfolgungsbehörden an (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 35). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0095233

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19710122_OGH0002_0120OS00231_7000000_001