Rechtssatz RS0095240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095240
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar.Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar.
Entscheidungstexte
- 14 Os 178/94
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 178/94
- 11 Os 77/97
Entscheidungstext OGH 26.08.1997 11 Os 77/97
Auch; nur: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. (T1); Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T2)
- 13 Os 111/99
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 13 Os 111/99
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 11 Os 13/17x
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 13/17x
Auch; Beis wie T2
- 14 Os 91/21w
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 14 Os 91/21w
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Erfolgt der Einsatz von Gewalt nicht mit der Zielrichtung der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs (gegen den Willen des Opfers) wird das Tatbild des § 201 StGB auch dann nicht erfüllt, wenn das Opfer aufgrund deren tätlichen Angriffs eingeschüchtert ist und einen späteren ‑ wenn auch gegen seinen Willen ‑ ohne Einsatz eines tatbildgemäßen Nötigungsmittels vorgenommenen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Übergriffen über sich ergehen lässt. Diesfalls kommt eine Subsumtion nach § 205a Abs 1 StGB in Frage. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095240
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00178_9400000_001