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Rechtssatz RS0095252×

Rechtssatz RS0095252

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095252

Geschäftszahl

10Os46/86; 11Os51/88; 14Os178/95; 11Os105/99 (11Os106/99)

Entscheidungsdatum

11.04.2000

Rechtssatz

Für den Fahrlässigkeitsvorwurf in bezug auf Kreditbenützung kommt es nicht auf die Dringlichkeit des Bedarfs, auf das jährliche Ausmaß einer Kreditbenützung oder auf die Bereitschaft der Geldgeber zur Kreditgewährung, sondern ausschließlich darauf an, ob die Inanspruchnahme von Fremdkapital aus der Sicht des Kreditnehmers dem Grund und der Höhe nach als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 46/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 10 Os 46/86
  • 11 Os 51/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 11 Os 51/88
    Vgl; Beisatz: Heranziehung kurzfristigen Kredits zur Finanzierung langfristiger Investitionen. (T1)
  • 14 Os 178/95
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 14 Os 178/95
    Vgl auch
  • 11 Os 105/99
    Entscheidungstext OGH 11.04.2000 11 Os 105/99
    Vgl auch; Beisatz: Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung kommt der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu. Dabei sind die im Zivilrecht entwickelten, im Gesetz nicht normierten Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten. Keinesfalls kann aber eine durch eine eigenkapitalersetzende werthaltige Bürgschaft abgesicherte Kapitalaufnahme den Geschäftsführern der GmbH als kridaträchtige Handlung angelastet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095252

Dokumentnummer

JJR_19860909_OGH0002_0100OS00046_8600000_001