Rechtssatz RS0095254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095254
Entscheidungsdatum
08.07.1975
Rechtssatz
Tätige Reue setzt sowohl ein ernstliches Bemühen des Täters um Schadensgutmachung als auch deren tatsächlichen Eintritt voraus. Dabei steht das Interesse des Verletzten an der Wiedergutmachung des erlittenen Schadens im Vordergrund der für die Normierung dieses Strafaufhebungsgrundes maßgeblichen kriminalpolitischen Erwägungen, obwohl diese auch für den Täter den zumeist seiner Resozialisierung förderlichen Vorteil einer Straflosigkeit im Auge haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095254
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0120OS00067_7500000_002