Rechtssatz RS0095257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095257
Geschäftszahl
12Os172/71; 12Os71/80; 16Os66/91
Entscheidungsdatum
31.01.1992
Rechtssatz
Der § 132 III StG verlangt die Verleitung zur Begehung und Duldung einer unzüchtigen Handlung und setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen, dh den Schutzbefohlenen zur Unzucht willfährig zu machen, anstatt ihm im Sinne einer Erziehung zu sittlich einwandfreiem Verhalten anzuleiten (vgl SSt 5/108, SSt 10/59). Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob I, 350; Rittler II 2.Auflage, 307).Der Paragraph 132, römisch drei StG verlangt die Verleitung zur Begehung und Duldung einer unzüchtigen Handlung und setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen, dh den Schutzbefohlenen zur Unzucht willfährig zu machen, anstatt ihm im Sinne einer Erziehung zu sittlich einwandfreiem Verhalten anzuleiten vergleiche SSt 5/108, SSt 10/59). Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob römisch eins, 350; Rittler römisch zwei 2.Auflage, 307).
Entscheidungstexte
- 12 Os 172/71
Entscheidungstext OGH 28.10.1972 12 Os 172/71
Veröff: SSt 42/42
- 12 Os 71/80
Entscheidungstext OGH 19.06.1980 12 Os 71/80
nur: Setzt daher voraus, daß es der Autoritätsperson gelingt, den - von sich aus andersgearteten - Willen des Schützlings in mißbräuchlicher Ausnützung der Autoritätsfunktion in der von ihr gewünschten Richtung zu beeinflussen. (T1) Beisatz: "Unter Ausnützung seiner Stellung" - § 212 Abs 1, zweite Alternative, StGB. (T2)
- 16 Os 66/91
Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 66/91
Vgl auch; nur: Dabei darf die vom Gesetz geforderte "Verleitung" des Schutzbedürftigen zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung nicht aus dem Aufsichtsverhältnis allein erschlossen, also gleichsam präsumiert werden (KH 1717; vor allem auch Altmann - Jacob I, 350; Rittler II 2.Auflage, 307). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0095257
Dokumentnummer
JJR_19721028_OGH0002_0120OS00172_7100000_001