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Rechtssatz RS0095271×

Rechtssatz RS0095271

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095271

Geschäftszahl

15Os95/93

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Rechtssatz

Die Begebung von Wechseln zur Deckung bedeutete nicht Zahlung und somit nicht Hingabe an Zahlung statt, sondern bloß Hingabe zahlungshalber. Wechsel brauchen demgemäß auch nicht als Zahlung angenommen werden. Sonach kann eine im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zweck der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens nur eine strafaufhebende vertragliche Verpflichtung im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, nicht aber eine sofortige tatsächliche Schadensgutmachung im Sinn der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle darstellen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 95/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 15 Os 95/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095271

Dokumentnummer

JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_004