Rechtssatz RS0095272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095272
Entscheidungsdatum
27.07.2020
Rechtssatz
Mißbrauch im Sinn des § 207 StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB ebensowenig eine Rolle wie ein Verführen des Täters durch das Opfer oder dessen Erfahrung auf sexuellem Gebiet oder dessen Streben nach einer Lustempfindung.Mißbrauch im Sinn des Paragraph 207, StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ebensowenig eine Rolle wie ein Verführen des Täters durch das Opfer oder dessen Erfahrung auf sexuellem Gebiet oder dessen Streben nach einer Lustempfindung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 112/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 112/94
- 14 Os 18/05m
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 18/05m
Vgl; Beisatz: Hier: Die zweite Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB schützt vor missbräuchlichen Angriffen gegen die sexuelle Integrität von Personen, die zwar nicht widerstandsunfähig, aber - vergleichbar Unmündigen (§§ 206, 207 StGB) - zustandsbedingt mangels entsprechender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu einer freien Selbstbestimmung nicht im Stande sind. Dabei kommt es (wie auch in den Fällen der nach gefestigter Rechtsprechung mit den §§ 201 bzw 202 StGB in echter Idealkonkurrenz zusammentreffenden §§ 206f StGB auf eine allfällige (solcherart unwirksame) Einwilligung des Tatopfers oder auf die Herbeiführung der geschlechtlichen Handlung mit den Mitteln der Gewalt oder der gefährlichen Drohung nicht an. (T1)
- 12 Os 126/05d
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 12 Os 126/05d
Auch; Beisatz: Die Erfahrung des Opfers auf sexuellem Gebiet spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB keine Rolle. (T2)
- 12 Os 25/19x
Entscheidungstext OGH 09.05.2019 12 Os 25/19x
nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der §§ 206 f StGB nicht aus. (T3)
Beisatz: § 90 StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4)
- 12 Os 21/20k
Entscheidungstext OGH 22.07.2020 12 Os 21/20k
Vgl
- 15 Os 65/20b
Entscheidungstext OGH 27.07.2020 15 Os 65/20b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095272
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00112_9400000_005