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Rechtssatz RS0095285×

Rechtssatz RS0095285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095285

Geschäftszahl

15Os35/89

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Berechtigung zu Privatentnahmen ist ebensowenig wie die ökonomische Sinnhaftigkeit einer Kreditaufnahme primär von der Umsatzentwicklung des Unternehmens abhängig; maßgebend sind vielmehr dessen Kapitalstruktur und dessen Ertragslage in ihrem Zusammenwirken: nur dann, wenn darnach bei einer objektiven ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des Geschäftsführers mit einem ihm zuzumutenden Wissenstand im Rahmen eines vernünftigen wirtschaftlichen Risikos zu erwarten ist, daß nichtsdestoweniger alle fälligen Verbindlichkeiten im Weg einer redlichen Gebarung ordnungsgemäß oder doch immerhin binnen einer vertretbaren Frist vollständig erfüllt werden können, sind derartige Dispositionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 35/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 15 Os 35/89
    Veröff: SSt 60/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095285

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0150OS00035_8900000_002