Rechtssatz RS0095289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095289
Entscheidungsdatum
31.01.1992
Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 212 Abs 1 StGB durch die dort erfaßte zweite Tätergruppe ist in subjektiver Hinsicht ein vorsätzlicher Einsatz der Täterautorität als für das Gelingen eines Geschlechtlichen Mißbrauchs kausales Druckmittel erforderlich.Zur Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB durch die dort erfaßte zweite Tätergruppe ist in subjektiver Hinsicht ein vorsätzlicher Einsatz der Täterautorität als für das Gelingen eines Geschlechtlichen Mißbrauchs kausales Druckmittel erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095289
Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00066_9100000_001