Rechtssatz RS0095290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095290
Entscheidungsdatum
07.05.1996
Rechtssatz
Für den Bereich der katholischen Kirche sind Kruzifixe grundsätzlich als dem Gottesdienst wie auch der Verehrung gewidmete Gegenstände anzusehen und zwar gleichgültig, ob sie sich in Kirchen, Kapellen, in Bildstöcken oder im Pfarrhaus befinden. Allerdings fallen Objekte, die sich in einer Gaststube befinden und nicht öffentlich verehrt werden, nicht unter die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 2 StGB.Für den Bereich der katholischen Kirche sind Kruzifixe grundsätzlich als dem Gottesdienst wie auch der Verehrung gewidmete Gegenstände anzusehen und zwar gleichgültig, ob sie sich in Kirchen, Kapellen, in Bildstöcken oder im Pfarrhaus befinden. Allerdings fallen Objekte, die sich in einer Gaststube befinden und nicht öffentlich verehrt werden, nicht unter die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095290
Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_0110OS00040_9600000_001