Rechtssatz RS0095292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095292
Entscheidungsdatum
21.12.2004
Rechtssatz
Bei der zweiten durch § 212 Abs 1 StGB erfaßten Tätergruppe darf - im gezielten Gegensatz zur ersten - aus dem Bestehen eines der damit umschriebenen Autoritätsverhältnisse zwischen Täter und Opfer allein nicht schon auf dessen Mißbrauch geschlossen, letzterer also gleichsam präsumiert werden.Bei der zweiten durch Paragraph 212, Absatz eins, StGB erfaßten Tätergruppe darf - im gezielten Gegensatz zur ersten - aus dem Bestehen eines der damit umschriebenen Autoritätsverhältnisse zwischen Täter und Opfer allein nicht schon auf dessen Mißbrauch geschlossen, letzterer also gleichsam präsumiert werden.
Entscheidungstexte
- 16 Os 66/91
Entscheidungstext OGH 31.01.1992 16 Os 66/91
- 11 Os 39/04
Entscheidungstext OGH 24.08.2004 11 Os 39/04
Auch
- 14 Os 116/04
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 14 Os 116/04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095292
Dokumentnummer
JJR_19920131_OGH0002_0160OS00066_9100000_002