Rechtssatz RS0095305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095305
Entscheidungsdatum
11.02.2014
Rechtssatz
§ 207 Abs 1 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. Auch Anwesenheit am gleichen Ort ist nicht nötig (hier: telefonische Aufforderung).Paragraph 207, Absatz eins, 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. Auch Anwesenheit am gleichen Ort ist nicht nötig (hier: telefonische Aufforderung).
Entscheidungstexte
- 13 Os 107/77
Entscheidungstext OGH 13.10.1977 13 Os 107/77
Veröff: JBl 1978,161 = RZ 1978/10 S 16
- 10 Os 60/80
Entscheidungstext OGH 21.07.1981 10 Os 60/80
Vgl auch; nur: § 207 Abs 1 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. (T1)
Veröff: EvBl 1982/41 S 132
- 15 Os 100/09h
Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 100/09h
Beisatz: § 206 StGB in der Stammfassung des StGB (BGBl 1974/60) hat ausschließlich den außerehelichen Beischlaf mit Unmündigen unter Strafe gestellt während die geschlechtliche Handlung - die telefonische Aufforderung an eine Unmündige, einen Finger in die eigene Scheide einzuführen - von § 207 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde (dritter Fall: „Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst"). Die Verleitung zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst wurde erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153, eigens typisiert, und zwar als letzter Fall des § 206 Abs 2 StGB. (T2)
Beisatz: Bei den Verleitungstatbeständen des § 206 Abs 2 StGB ist die Anwesenheit des Täters am Unzuchtsort für die Tatbildverwirklichung nicht erforderlich, vielmehr ist bei den Verleitungstatbeständen der §§ 206 Abs 2 letzter Fall und 207 Abs 2 letzter Fall StGB das Kriterium der Fremdberührung durch jenes der Selbstberührung (arg: „an sich selbst") zu ersetzen. (T3)
- 13 Os 54/13k
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 13 Os 54/13k
Vgl; Vgl Beis wie T2
- 11 Os 134/13k
Entscheidungstext OGH 12.11.2013 11 Os 134/13k
Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T4)
- 11 Os 2/14z
Entscheidungstext OGH 11.02.2014 11 Os 2/14z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095305
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0130OS00107_7700000_001