Rechtssatz RS0095327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095327
Geschäftszahl
13Os134/94 (13Os155/94)
Entscheidungsdatum
14.09.1994
Rechtssatz
Im Sinne des § 212 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB nützt der seine Stellung dem Opfer gegenüber aus, der seine Autorität einsetzt, um den (anders gearteten) Willen der geschützten Person (etwa durch Überreden, Fordern, Versprechen) derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt.Im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall zweite Alternative StGB nützt der seine Stellung dem Opfer gegenüber aus, der seine Autorität einsetzt, um den (anders gearteten) Willen der geschützten Person (etwa durch Überreden, Fordern, Versprechen) derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095327
Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_0130OS00134_9400000_001