Rechtssatz RS0095331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095331
Entscheidungsdatum
19.07.1978
Rechtssatz
Da eine Bereicherung, gleich auf welcher Seite, nicht Zweck der tätigen Reue ist, umfaßt der vom Täter gutzumachende Schaden nicht Rückerstattungen von Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, die für fingierte Arbeitnehmer geleistet worden sind (weil diese Abgaben von der Firmenverwaltung und von den Sozialversicherungsträgern rückerstattet wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0095331
Dokumentnummer
JJR_19780719_OGH0002_0100OS00102_7800000_001