Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0095334×

Rechtssatz RS0095334

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095334

Geschäftszahl

14Os41/94

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Rechtssatz

Tätige Reue kommt dem Täter nicht zugute, wenn er sich zur Schadensgutmachung ausschließlich deshalb bereit findet, weil er die auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhende Begehung weiterer strafbarer Handlungen bereits konkret geplant hat und er das andernfalls dabei drohende erhöhte Entdeckungsrisiko nicht eingehen will (hier: Serienbetrügereien unter Anwendung des sogenannten Chilfenertricks mit Geldrückgabe in einem Fall, um die im Gange befindliche "Betrugstour" ungehindert fortsetzen zu können).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 41/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 41/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095334

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0140OS00041_9400000_002