Rechtssatz RS0095344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095344
Entscheidungsdatum
17.05.1979
Rechtssatz
Solange der durch den Hehler herbeigeführte rechtswidrige Zustand (der dem Geschädigten den Zugriff auf die Sache verwehrt oder erschwert) aufrechterhalten bleibt, ist die Beteiligung (§ 12, 3.Fall StGB) an der Hehlerei möglich.Solange der durch den Hehler herbeigeführte rechtswidrige Zustand (der dem Geschädigten den Zugriff auf die Sache verwehrt oder erschwert) aufrechterhalten bleibt, ist die Beteiligung (Paragraph 12, 3 Punkt F, a, l, l, StGB) an der Hehlerei möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095344
Dokumentnummer
JJR_19790517_OGH0002_0120OS00008_7900000_003