Rechtssatz RS0095346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095346
Entscheidungsdatum
29.02.1984
Rechtssatz
Schadensgutmachung (durch restitutio in integrum nach Diebstahl) erfordert, daß die gestohlenen Gegenstände dem Bestohlenen selbst oder zumindest auf eine solche Art zurückgestellt werden, daß sie in die Verfügungsgewalt des Geschädigten gelangen (vgl EvBl 1966/291, 1969/418); ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus.Schadensgutmachung (durch restitutio in integrum nach Diebstahl) erfordert, daß die gestohlenen Gegenstände dem Bestohlenen selbst oder zumindest auf eine solche Art zurückgestellt werden, daß sie in die Verfügungsgewalt des Geschädigten gelangen vergleiche EvBl 1966/291, 1969/418); ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
- 9 Os 20/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 9 Os 20/83
- 11 Os 12/84
Entscheidungstext OGH 29.02.1984 11 Os 12/84
nur: Ein Zurücklassen des Diebsguts an einem öffentlichen Ort in der Hoffnung, man werde die Gegenstände finden und dem Eigentümer zurückgeben, reicht nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095346
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0090OS00020_8300000_001