Rechtssatz RS0095405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095405
Entscheidungsdatum
21.01.1986
Rechtssatz
Nur wenn für den Täter unter Zugrundelegung des Erfahrungsstandes und Wissenstandes eines verantwortungsbewußten Kaufmannes ein begründeter Anlaß für die Annahme bestand, durch Fortführung des Unternehmens dessen Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, könnte unter Umständen an der objektiven und subjektiven Voraussehbarkeit der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung mangeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095405
Dokumentnummer
JJR_19860121_OGH0002_0100OS00145_8500000_001