Rechtssatz RS0095407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095407
Entscheidungsdatum
31.01.1989
Rechtssatz
Die physische Unfähigkeit eines Tatopfers, dem Täter erfolgreich Widerstand zu leisten, die sich im gegebenen Fall in der Erfolglosigkeit der von der Unmündigen geleisteten Gegenwehr gegen die unzüchtigen Attacken des Angeklagten äußerte, entspricht jedenfalls dem Begriff "Widerstandsunfähigkeit" in § 201 StGB, ohne daß es hiezu einer Überprüfung jener Kriterien bedarf, die im Fall des (hier nicht aktuellen) Unterbleibens einer (weiteren) Gegenwehr geeignet sind, die Annahme einer psychischen Widerstandsunfähigkeit zu begründen (vgl JUS 1987/35/14 ua).Die physische Unfähigkeit eines Tatopfers, dem Täter erfolgreich Widerstand zu leisten, die sich im gegebenen Fall in der Erfolglosigkeit der von der Unmündigen geleisteten Gegenwehr gegen die unzüchtigen Attacken des Angeklagten äußerte, entspricht jedenfalls dem Begriff "Widerstandsunfähigkeit" in Paragraph 201, StGB, ohne daß es hiezu einer Überprüfung jener Kriterien bedarf, die im Fall des (hier nicht aktuellen) Unterbleibens einer (weiteren) Gegenwehr geeignet sind, die Annahme einer psychischen Widerstandsunfähigkeit zu begründen vergleiche JUS 1987/35/14 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095407
Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00164_8800000_001