Rechtssatz RS0095412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095412
Entscheidungsdatum
02.10.1980
Rechtssatz
Zur Vollendung des Vergehens nach § 215 StGB ist nicht erforderlich, daß das Opfer dauernd der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird, nach Lage des Falles kann hiezu die einmalige Ausnützung genügen.Zur Vollendung des Vergehens nach Paragraph 215, StGB ist nicht erforderlich, daß das Opfer dauernd der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt wird, nach Lage des Falles kann hiezu die einmalige Ausnützung genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095412
Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0120OS00119_8000000_001