Rechtssatz RS0095448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095448
Entscheidungsdatum
11.12.1985
Rechtssatz
Die im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zwecke der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens (hier: Betrugsschadens) ist eine strafaufhebende vertragliche Vereinbarung im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB.Die im Einvernehmen mit dem Geschädigten zum Zwecke der vollständigen Schadensgutmachung erfolgte rechtzeitige und freiwillige Begründung einer Wechselschuld in der Höhe des zuzurechnenden Schadens (hier: Betrugsschadens) ist eine strafaufhebende vertragliche Vereinbarung im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095448
Dokumentnummer
JJR_19851211_OGH0002_0090OS00131_8500000_002