Rechtssatz RS0095460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095460
Entscheidungsdatum
29.06.1999
Rechtssatz
Tätige Reue setzt, soferne sie nicht in unverzüglicher Schadensgutmachung besteht (§ 167 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StGB), eine vertragliche Verpflichtung voraus, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (§ 167 Abs 2 Z 2 StGB). Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) wegen einer fälligen Forderung hat niemand, schon gar nicht der Täter einer strafbaren Handlung, Anspruch. Dazu bedarf es der Zustimmung des Geschädigten.Tätige Reue setzt, soferne sie nicht in unverzüglicher Schadensgutmachung besteht (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StGB), eine vertragliche Verpflichtung voraus, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten (Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB). Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlungen) wegen einer fälligen Forderung hat niemand, schon gar nicht der Täter einer strafbaren Handlung, Anspruch. Dazu bedarf es der Zustimmung des Geschädigten.
Entscheidungstexte
- 13 Os 95/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 13 Os 95/95
- 11 Os 56/99
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 11 Os 56/99
Vgl auch; Beisatz: Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Ferner muß die Schadenshöhe ziffernmäßig und die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095460
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00095_9500000_001