Rechtssatz RS0095461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095461
Entscheidungsdatum
02.02.1990
Rechtssatz
Die Entgegennahme einer gestohlenen Sache entspricht der Verhehlungshandlung des Ansichbringens und die anschließende vorübergehende Verwahrung der Sache stellt deren Verheimlichen im Sinne § 164 Abs 1 Z 2 StGB dar. Es bedarf dabei für die Tatbestandsverwirklichung keines auf Dauer ausgerichteten Gewahrsamswechsels. Ebensowenig ist ein eigennütziges Motiv des Täters oder dessen gezieltes Bestreben erforderlich, das Tatobjekt zu verstecken, weil für die subjektive Tatseite der hier aktuellen Hehlerei das Bewußtsein genügt, durch das Verhalten die Wiedererlangung der Sache für den Berechtigten zu erschweren.Die Entgegennahme einer gestohlenen Sache entspricht der Verhehlungshandlung des Ansichbringens und die anschließende vorübergehende Verwahrung der Sache stellt deren Verheimlichen im Sinne Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB dar. Es bedarf dabei für die Tatbestandsverwirklichung keines auf Dauer ausgerichteten Gewahrsamswechsels. Ebensowenig ist ein eigennütziges Motiv des Täters oder dessen gezieltes Bestreben erforderlich, das Tatobjekt zu verstecken, weil für die subjektive Tatseite der hier aktuellen Hehlerei das Bewußtsein genügt, durch das Verhalten die Wiedererlangung der Sache für den Berechtigten zu erschweren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095461
Dokumentnummer
JJR_19900202_OGH0002_0160OS00050_8900000_001