Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0095461×

Rechtssatz RS0095461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095461

Geschäftszahl

16Os50/89

Entscheidungsdatum

02.02.1990

Rechtssatz

Die Entgegennahme einer gestohlenen Sache entspricht der Verhehlungshandlung des Ansichbringens und die anschließende vorübergehende Verwahrung der Sache stellt deren Verheimlichen im Sinne Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB dar. Es bedarf dabei für die Tatbestandsverwirklichung keines auf Dauer ausgerichteten Gewahrsamswechsels. Ebensowenig ist ein eigennütziges Motiv des Täters oder dessen gezieltes Bestreben erforderlich, das Tatobjekt zu verstecken, weil für die subjektive Tatseite der hier aktuellen Hehlerei das Bewußtsein genügt, durch das Verhalten die Wiedererlangung der Sache für den Berechtigten zu erschweren.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 50/89
    Entscheidungstext OGH 02.02.1990 16 Os 50/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095461

Dokumentnummer

JJR_19900202_OGH0002_0160OS00050_8900000_001