Rechtssatz RS0095476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095476
Entscheidungsdatum
13.12.1984
Rechtssatz
Gewalt ist Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Im Tatbestand des § 202 StGB reicht eine Intensität der Gewalt aus, die geeignet ist, den entgegenstehenden Willen der Betroffenen zu beugen (vis compulsiva), um solcherart zu erreichen, daß sie letztlich (ohne wehrlos zu sein) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt. Dazu genügt ein Festhalten der Frauensperson.Gewalt ist Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Im Tatbestand des Paragraph 202, StGB reicht eine Intensität der Gewalt aus, die geeignet ist, den entgegenstehenden Willen der Betroffenen zu beugen (vis compulsiva), um solcherart zu erreichen, daß sie letztlich (ohne wehrlos zu sein) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt. Dazu genügt ein Festhalten der Frauensperson.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095476
Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0130OS00171_8400000_001