Rechtssatz RS0095483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095483
Entscheidungsdatum
20.04.1989
Rechtssatz
Nötigung mit Gewalt durch Beimischen von "Rohypnol" in ein alkoholisches Getränk (Anmerkung: ergibt sich lediglich aus dem Unterbleiben einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO).Nötigung mit Gewalt durch Beimischen von "Rohypnol" in ein alkoholisches Getränk (Anmerkung: ergibt sich lediglich aus dem Unterbleiben einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095483
Dokumentnummer
JJR_19890420_OGH0002_0120OS00046_8900000_001