Rechtssatz RS0095501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095501
Geschäftszahl
9Os190/84; 14Os135/88 (14Os136/88)
Entscheidungsdatum
09.11.1988
Rechtssatz
Die nach § 167 Abs 4 StGB - durch Verweisung auf Abs 2 - erforderliche Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung durch einen Dritten oder einen anderen an der Tat Mitwirkenden bezieht sich auf denjenigen Täter, dem diese Variante der tätigen Reue zugute kommen soll.Die nach Paragraph 167, Absatz 4, StGB - durch Verweisung auf Absatz 2, - erforderliche Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung durch einen Dritten oder einen anderen an der Tat Mitwirkenden bezieht sich auf denjenigen Täter, dem diese Variante der tätigen Reue zugute kommen soll.
Entscheidungstexte
- 9 Os 190/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 190/84
Veröff: RdW 1985,342
- 14 Os 135/88
Entscheidungstext OGH 09.11.1988 14 Os 135/88
Vgl auch; Beisatz: Dessen Strafbarkeit entfällt daher nicht, wenn zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung durch einen Mittäter die Behörde bereits von seinem Verschulden Kenntnis erlangt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095501
Dokumentnummer
JJR_19850313_OGH0002_0090OS00190_8400000_002