Rechtssatz RS0095513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095513
Entscheidungsdatum
22.08.1995
Rechtssatz
Anders als die zur Identitätstäuschung errichtete unechte Urkunde wird die (inhaltlich) unrichtige Urkunde, die sogenannte schriftliche Lüge, vom Echtheitsbegriff (Fälschungsbegriff) Begriff des § 223 StGB nicht erfaßt. Sohin begeht keine Urkundenfälschung, wer eine rechtserhebliche Erklärung niederschreibt (und mit einem ihm zustehenden Namen unterfertigt), die mit der Wahrheit nicht, übereinstimmt.Anders als die zur Identitätstäuschung errichtete unechte Urkunde wird die (inhaltlich) unrichtige Urkunde, die sogenannte schriftliche Lüge, vom Echtheitsbegriff (Fälschungsbegriff) Begriff des Paragraph 223, StGB nicht erfaßt. Sohin begeht keine Urkundenfälschung, wer eine rechtserhebliche Erklärung niederschreibt (und mit einem ihm zustehenden Namen unterfertigt), die mit der Wahrheit nicht, übereinstimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095513
Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_0110OS00112_9500000_002