Rechtssatz RS0095528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095528
Entscheidungsdatum
03.10.1985
Rechtssatz
Widerstandsunfähig gemacht werden kann auch eine Frau, die sich zuvor dadurch, daß sie sich in Begleitung des Täters in dessen Wohnung begab, durch eigenes Zutun in eine Lage begeben hat, in der ihr eine Abwehr erschwert war (gegen Pallin im WK § 201 RdZ 16 und EvBl 1966/270 = JBl 1966/379).Widerstandsunfähig gemacht werden kann auch eine Frau, die sich zuvor dadurch, daß sie sich in Begleitung des Täters in dessen Wohnung begab, durch eigenes Zutun in eine Lage begeben hat, in der ihr eine Abwehr erschwert war (gegen Pallin im WK Paragraph 201, RdZ 16 und EvBl 1966/270 = JBl 1966/379).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095528
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0120OS00018_8500000_001