Rechtssatz RS0095562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095562
Entscheidungsdatum
10.05.2005
Rechtssatz
Hat ein Machthaber im sinnfälligen Zusammenhang mit einem konkreten, für seinen Machtgeber abgeschlossenen Rechtsgeschäft eine Provisionsabsprache, Geschenkabsprache oder "Schmiergeldabsprache" getroffen, die solcherart einen Bestandteil des Grundgeschäfts darstellt und daher entweder auf Kosten des vom Auftraggeber (Machtgeber) zu zahlenden Preises geht oder ein Entgelt an den Machthaber für die Vermittlung des Geschäfts zum Gegenstand hat, dann kommt der bedungenen Zuwendung die Bedeutung eines (versteckten) Preisnachlasses zu, dessen Einbehaltung durch den Machthaber pflichtwidrig ist und zu einem vermögensrechtlichen Nachteil für den Machtgeber führt, sodaß dem Machthaber Untreue (und dem Geber Beteiligung daran) zur Last fällt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = ÖJZ-LSK 1983/142
- 11 Os 148/84
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 11 Os 148/84
Vgl auch
- 15 Os 9/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
Beisatz: Hier: Zu Provisionen als den Machtgeber benachteiligender (nicht deklarierter) Kostenfaktor. (T1) Veröff: JBl 1989,122
- 13 Os 27/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 27/04
Auch
- 14 Os 2/05h
Entscheidungstext OGH 10.05.2005 14 Os 2/05h
Auch; Beisatz: Es ist einem Arbeitnehmer verwehrt, seinen Arbeitslohn durch den Abschluss von sogenannten „Kick-back-Vereinbarungen" zu Lasten des Arbeitgebers (in zudem verdeckter Weise) zu erhöhen, wenn diese Provisionsrückflüsse zu einer Vermögensschädigung des Machtgebers führen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095562
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_016