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Rechtssatz RS0095577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095577

Geschäftszahl

14Os197/93

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Rechtssatz

Voraussetzung tätiger Reue nach Paragraph 167, Absatz 4, StGB ist, daß sich der Täter um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat. Gelegenheit dazu hat er bereits ab der materiellen Vollendung der Tat unabhängig davon, ob diese vom Verletzten schon entdeckt worden ist und ob er selbst davon Kenntnis erlangt hat. Unterläßt er es daher, sich um Schadensgutmachung zu bemühen, weil seine Tat tatsächlich noch nicht entdeckt worden ist oder weil er dies annimmt, so kann er eine rechtzeitige (Paragraph 167, Absatz 2, StGB) Schadensgutmachung, die ein anderer an der Tat Mitwirkender oder ein Dritter (für diesen) leistet, nicht mit der Begründung für sich reklamieren, daß er selbst zur rechtzeitigen Schadensgutmachung (oder zu einem rechtzeitigen Bemühen um diese) "keine Chance" gehabt hätte, weil sein Verschulden erst im Zuge der polizeilichen Erhebungen gegen den an der Tat Mitwirkenden hervorgekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 197/93
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 14 Os 197/93
    Veröff: EvBl 1994/157 S 741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095577

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140OS00197_9300000_002