Rechtssatz RS0095585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095585
Geschäftszahl
12Os121/82; 15Os9/88 (15Os10/88)
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 305 StGB strafbar ist.(Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. Es liegt diesfalls eine (bloße) Geschenkannahme vor, die nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 305, StGB strafbar ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = ÖJZ-LSK 1983/145
- 15 Os 9/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
nur: (Nur) in jenen Fällen in denen feststeht, daß die dem Machthaber zugewendeten (und von ihm einbehaltenen) Vermögensteile keinerlei nachteiligen Einfluß für den Machtgeber gehabt haben, das Geschäft als solches somit pflichtgemäß abgeschlossen worden ist, stellt die Annahme und das Behalten von solchen Zuwendungen ("Provisionen") den Tatbestand der Untreue nicht her, mag auch der Machthaber im Innenverhältnis zur Herausgabe der "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung erlangten Vorteile an den Machtgeber verpflichtet gewesen sein. (T1) Beisatz: Nur für derartige Fälle ist die mit dem StRÄG 1987 in Kraft gesetzte neue Strafbestimmung des § 153 a StGB aktuell. (T2) Veröff: JBl 1989,122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095585
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_018