Rechtssatz RS0095627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095627
Entscheidungsdatum
17.10.2017
Rechtssatz
Für die Annahme einer alternativen Mischqualifikation spricht, daß das dritte Kriterium nur, das erste Kriterium (Wert über Schilling fünfhundert) jedenfalls auch den Wissensstand des Hehlers um die Vortat betrifft und daß sich alle drei Qualifikationsmerkmale des § 164 Abs 3 StGB (Wert über Schilling fünfhundert, Gewerbsmäßigkeit, Kenntnis strafsatzbegründender Umstände) nicht als vom Gesetzgeber zur Wahl gestellte handlungsvarianten im Sinn verschiedener Tatabläufe, sondern als teils nur (2. und 3.Fall), teils auch (1.Fall) im subjektiven Bereich angesiedelte erschwerende Momente darstellen (Ablehnung von SSt 55/45). - Hinweis auf 11 Os 25/78 und Foregger - Serini MKK 4.Auflage § 164 StGB Erl VIII.Für die Annahme einer alternativen Mischqualifikation spricht, daß das dritte Kriterium nur, das erste Kriterium (Wert über Schilling fünfhundert) jedenfalls auch den Wissensstand des Hehlers um die Vortat betrifft und daß sich alle drei Qualifikationsmerkmale des Paragraph 164, Absatz 3, StGB (Wert über Schilling fünfhundert, Gewerbsmäßigkeit, Kenntnis strafsatzbegründender Umstände) nicht als vom Gesetzgeber zur Wahl gestellte handlungsvarianten im Sinn verschiedener Tatabläufe, sondern als teils nur (2. und 3.Fall), teils auch (1.Fall) im subjektiven Bereich angesiedelte erschwerende Momente darstellen (Ablehnung von SSt 55/45). - Hinweis auf 11 Os 25/78 und Foregger - Serini MKK 4.Auflage Paragraph 164, StGB Erl römisch acht.
Entscheidungstexte
- 13 Os 9/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 13 Os 9/89
Veröff: EvBl 1989/161 S 626
- 11 Os 76/17m
Entscheidungstext OGH 17.10.2017 11 Os 76/17m
Vgl aber; Beisatz: Nunmehr § 164 Abs 4 StGB idF BGBl I 2015/112. (T1)
Beisatz: Kumulative Mischqualifikationen (siehe RS0095746, RS0095789 [T2]; 13 Os 9/89 trifft keine gegenteilige Aussage, sondern lässt die Frage ausdrücklich offen). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095627
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0130OS00009_8900000_001