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Rechtssatz RS0095636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095636

Geschäftszahl

15Os59/92

Entscheidungsdatum

24.09.1992

Rechtssatz

Die Vernichtung einer Urkunde nach Paragraph 229, Absatz eins, (erster Fall) StGB liegt vor, wenn die Urkunde aufgehört hat, als Beweismittel zu existieren. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt der Urkunde entweder durch substanzvernichtende oder erklärungsvernichtende Eingriffe beseitigt wird. Eine substanzbezogene Vernichtung des Urkundenkörpers ist schon im Zerreißen und Wegwerfen von Urkunden gelegen. Daß Urkunden nachträglich wieder zusammengefügt werden konnten, ist bedeutungslos, weil dies an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern vermag.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 59/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 15 Os 59/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095636

Dokumentnummer

JJR_19920924_OGH0002_0150OS00059_9200000_001