Rechtssatz RS0095636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095636
Entscheidungsdatum
24.09.1992
Rechtssatz
Die Vernichtung einer Urkunde nach § 229 Abs 1 (erster Fall) StGB liegt vor, wenn die Urkunde aufgehört hat, als Beweismittel zu existieren. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt der Urkunde entweder durch substanzvernichtende oder erklärungsvernichtende Eingriffe beseitigt wird. Eine substanzbezogene Vernichtung des Urkundenkörpers ist schon im Zerreißen und Wegwerfen von Urkunden gelegen. Daß Urkunden nachträglich wieder zusammengefügt werden konnten, ist bedeutungslos, weil dies an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern vermag.Die Vernichtung einer Urkunde nach Paragraph 229, Absatz eins, (erster Fall) StGB liegt vor, wenn die Urkunde aufgehört hat, als Beweismittel zu existieren. Dies ist der Fall, wenn der Gedankeninhalt der Urkunde entweder durch substanzvernichtende oder erklärungsvernichtende Eingriffe beseitigt wird. Eine substanzbezogene Vernichtung des Urkundenkörpers ist schon im Zerreißen und Wegwerfen von Urkunden gelegen. Daß Urkunden nachträglich wieder zusammengefügt werden konnten, ist bedeutungslos, weil dies an der bereits eingetretenen Deliktsvollendung nichts zu ändern vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0095636
Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0150OS00059_9200000_001