Rechtssatz RS0095640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095640
Entscheidungsdatum
24.02.1981
Rechtssatz
Gebrauch im Rechtsverkehr: Es ist nicht erforderlich, daß die Urkunde gerade zu jenem Beweiszweck verwendet wird bzw verwendet werden soll, für den sie an sich errichtet wurde. Es genügt, daß die Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095640
Dokumentnummer
JJR_19810224_OGH0002_0090OS00181_8000000_008