Rechtssatz RS0095643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095643
Entscheidungsdatum
27.06.1980
Rechtssatz
§ 229 Abs 2 StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.Paragraph 229, Absatz 2, StGB durch Errichtung einer Ersatzurkunde (hier: Schuldanerkenntniserklärung), selbst wenn deren Erklärungsinhalt vom Täter in der Folge bestritten wird, da dies auch bei Vorhandensein der unterdrückten Urkunde möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095643
Dokumentnummer
JJR_19800627_OGH0002_0130OS00059_8000000_001