Rechtssatz RS0095645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095645
Entscheidungsdatum
12.01.1982
Rechtssatz
Gegenstand der Tathandlungen des Beseitigens und des Versetzens (scil: sowie des Unkenntlichmachens) können nur solche Grenzzeichen sein, die ihre Bestimmung, die Grenze zweier Grundstücke zu bezeichnen, durch einen die Beteiligten verpflichtenden - in der Regel behördlichen - Akt erhalten haben oder als solche von beiden Nachbarn ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095645
Dokumentnummer
JJR_19820112_OGH0002_0090OS00165_8100000_001